Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalter
Vertragsabschluss und Leistungsumfang:
Verträge zwischen der Musikgruppe Owemärk und dem Veranstalter, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, kommen erst mit der Annahme durch Owemärk zustande. Der Umfang der Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung der Band. Owemärk verpflichten sich, bei Leistungsänderungen oder Abweichungen den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzten. Angebote sind freibleibend. Änderungen der Vertragsleistungen bedürfen der schriftlichen Form. Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkvertrag einzustufen.
Gage / Preise:
Kostenvoranschläge der Musikgruppe sind unverbindlich. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers bedingt sind und dadurch entstehende Verzögerungen oder Änderungen der Leistungen, werden dem Auftraggeber nach den geltenden Vergütungsgesetzen in Rechnung gestellt.
Die Band ist berechtigt, eine Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinsatz als vereinbart. Die Musikgruppe Owemärk ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes einen Vorschuss in Höhe von 10% des brutto Endpreises bei Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen.
Sonstige Kosten:
Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel örtliche Abgaben, KSK-Beiträge (Künstlersozialkasse), evtl. anfallende Sozialleistungen, GEMA-Gebühren, GVL-Gebühren, Sicherheitsdienst, Mieten, Energiekosten, Werbung usw. sind vom Auftraggeber zu tragen und nicht auf die Band übertragbar.
Durchführung:
Die Musiker der Band verpflichten sich alle getroffenen Vereinbarungen uneingeschränkt einzuhalten, dies gilt für den Beginn und Spieldauer, sowie für den gesamten Auftritt und alle musikalischen Darbietungen der Band. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Programm:
Die Musikgruppe Owemärk ist in der künstlerischen Darbietung Ihres Programms frei. Die Musiker von Owemärk sind während ihres Auftritts an kurzfristige künstlerische Weisungen bzw. den Weisungen Dritter vor und nach dem Auftritt nicht gebunden. Regie und Disposition unterliegt den Musikern der Band.
Zugang zur Bühne, Veranstaltungsgelände, Parkplatz:
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für den Auftritt der Musikgruppe Owemärk der vereinbarte Platz zur Verfügung steht und zum vereinbarten Zeitpunkt die Techniker der Band einen barrierefreien Zugang (keine zugestellten Wege, Eingänge etc.), freie Zufahrt zum Entladen der Fahrzeuge und Zugang zu den Veranstaltungsräumen haben. Erforderliche Zufahrtscheine, Parkausweise oder Eintrittskarten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden vor dem Auftrittstag den Musikern zugestellt. Sollte durch einen besonders erschwerten oder verspäteten Zugang zu den Veranstaltungsräumen ein rechtzeitiger Spielbeginn der Band nicht möglich sein, geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Es wird ein Stellplatz während der Veranstaltung für ein PKW inkl. Anhänger benötigt.
Catering:
Speisen und Getränke im normalen Rahmen sind für die Musiker und Techniker der Band frei. Der Auftraggeber gewährleistet durch eine vorherige Absprache dies auch bei einem evtl. Catering durch Dritte und stellt eine Versorgung der Musiker sicher.
Bild- und Tonaufnahmen, Urheberrecht:
Dem Veranstalter ist es ohne schriftliche Genehmigung seitens Owemärk nicht gestattet insbesondere Tonaufnahmen während der Veranstaltung aufzuzeichnen. Bild- und Filmaufnahmen sind gemäß § 53 Urhg für rein private, nichtkommerzielle Zwecke und für Pressezwecke gestattet. Die Ausnahme besteht allerdings nur so lange und soweit die Vervielfältigungen nicht den Erwerbszwecken des Vervielfältigers dienen.
Eine Urheberrechtsverletzung ist ferner auch dann gegeben, wenn der Konzertmitschnitt auf einer Videoplattform, wie z.B. Youtube, oder auf sozialen Netzwerken wie Facebook hochgeladen usw. wird. Ohne Einwilligung oder das Nutzungsrecht am Werk zu besitzen, wird gegen das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verstoßen
Die musikalischen Darbietungen auf den Konzerten stellen Werke der Musik dar und fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG somit in den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes. Dieses schützt die dem Urheber alleinig zustehenden Rechte am Werk. Darunter fallen zum einen die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte, recht am eigenen Bild und beispielsweise das Recht, bestimmen zu können, wann und in welcher Form das Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) und zum anderen das Recht, das Werk in körperlicher Form zu verwerten (§§ 15 UrhG ff.).
Für den Fall, dass der Veranstalter die Konzertmitschnitte zum Kauf anbieten will bedarf es weiterhin der Einwilligung oder Nutzungsrechtsübertragung durch den Urheber bzw. Rechteinhaber. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, kann der Rechteinhaber gemäß § 97 UrhG die Unterlassung des Kaufangebots und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr, sowie Schadensersatz und sogar die Vernichtung der Vervielfältigungsstücke verlangen. Darüber hinaus erfüllt der Verletzer auch den Tatbestand der Straftat des § 106 Abs. 1 UrhG.
Haftung, Gewährleistung, Schadensersatz:
Die Haftung durch die Musikgruppe Owemärk gegenüber dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen vertraglicher Ansprüche ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Band herbeiführt wurde. Die Band übernimmt keine Haftung seitens des Auftraggebers für die Durchführung der Veranstaltung gestellten Materials, Geräte, Zelte, Inventar, Instrumente, Räume und Plätze. Der Auftraggeber gewährleistet die Sicherheit der Musiker von Owemärk und deren Techniker. Schäden die vom Auftraggeber, deren Mitarbeiter, Gästen oder Dritten (die vom Auftraggeber beauftragt wurden) gegenüber der Musikgruppe Owemärk und den Musikern entstehen, trägt der Auftraggeber. Dies gilt im Besonderen bei transportablen Bühnen und den der Band zur Verfügung gestellten Stromanschlüssen, sowie Schäden, die in einem adäquat- kausalen Zusammenhang mit dem Auftritt der Musikgruppe Owemärk stehen. Stellt der Auftraggeber eigene oder angemietete Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung des Auftritts zur Verfügung, stellt er sicher, dass für die Durchführbarkeit der Veranstaltung die Räumlichkeiten geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung – falls erforderlich – entsprechende Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen. Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Reklamationen gegen Owemärk können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des §377 HGB gerügt wurde. Bei auftretenden Störungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Schadensersatzansprüche gegen die Musikgruppe Owemärk , aufgrund defekter Technik bzw. falscher Angaben seitens des Veranstalters, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Krankheit, Unfall, höhere Gewalt:
Die Musikgruppe Owemärk verpflichtet sich grundsätzlich zur Einhaltung ihrer musikalischen Leistungen. Ist es aus zwingenden Gründen wie z.B. Unfall, Krankheit, Todesfall, Streik oder sonstiger höherer Gewalt nicht möglich die Veranstaltung durchzuführen, kann von Seiten des Veranstalters kein Verlustanspruch gegen uns geltend gemacht werden.
Kündigung und Rücktritt:
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Musikgruppe Owemärk jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen direkten Kosten zu ersetzen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber durch die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses die Zahlung der vereinbarten Honorare für die Musiker und bereits erbrachter Leistungen nach folgender Staffelung zu zahlen:
Rücktritt bis 120 Tage vor Leistungsbeginn: 10%
Rücktritt bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 35%
Rücktritt bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 65%
Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 80%
Rücktritt nach dem 10 Tag vor Leistungsbeginn oder bei Nichtantritt: 90%
Der Grund zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Band insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Zahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht geleistet wurden und trotz Aufforderung Rechnungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht bezahlt werden. Wird die Veranstaltung in Folge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Owemärk ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine Ausgleichszahlung in der Höhe der entstandenen Kosten zu verlangen.
Versicherung:
Der Veranstalter ist ausreichend gegen Schäden an Personen oder am Equipment aufgrund von technischen Defekten, Vandalismus oder sonstigem Verschulden Dritter versichert.
Datenschutz:
Die Musikgruppe Owemärk garantiert, dass eine Weitergabe von Adressen oder anderen Kundeninformationen nicht erfolgt. Alle personenbezogenen Daten, die für die Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen gegenüber Dritten u. garantieren keine Weitergabe der vertraglichen Vereinbarungen.
Rechtswirksamkeit und Gerichtsstand:
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Willstätt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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